Es gibt auffallende Ähnlichkeiten zwischen der Wirkung des DSA und den Methoden und Auswirkungen autoritärer Systeme. Beides führt zur Selbstzensur und einem Klima der allgemeinen Verunsicherung.

„Niemand hat die Absicht, eine Zensur zu errichten.“

Ideologische Kampfbegriffe zwingen Plattformen zum Löschen und indoktrinieren EU-Bürger zur Selbstzensur

Der Begriff „Hass und Hetze“ ist aus dem politischen und medialen Sprachgebrauch der vergangenen Jahre nicht mehr wegzudenken. Er dient als Begründung für Post-Löschungen auf digitalen Plattformen, für Reichweitenbeschränkungen, die Löschung oder Sperrung von Konten und algorithmische Drosselungen. Politiker verwenden diese Begrifflichkeiten gerne, wenn sie Diskussionen im Keim ersticken wollen und ein entschlossenes politisches Vorgehen gegen die „Feinde der Demokratie“ einfordern. Massenmedien verwenden ihn als moralische Markierung von vermeintlichen Systemgegnern. Social-Media-Plattformen werden genötigt, Meinungsäußerungen, ganz gleich ob strafbar oder nicht, präventiv zu löschen. Frei nach Bundespräsident Walter Steinmeier: Willkommen im besten Deutschland aller Zeiten.

Was dabei regelmäßig untergeht: „Hass und Hetze“ sind kein Straftatbestand. Weder im deutschen Strafgesetzbuch noch im europäischen Recht existiert ein Delikt dieses Namens. Verurteilungen, Hausdurchsuchungen oder strafrechtliche Sanktionen können darauf nicht gestützt werden. Sie erfolgen ausschließlich auf Grundlage konkret definierter Tatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede, Bedrohung oder Volksverhetzung.

Gerade diese juristische Leerstelle ist jedoch kein Zufall. Sie ist der Ausgangspunkt eines Systems, das Meinungsfreiheit nicht offen abschafft, sondern vorverlagert reguliert. Der Begriff wirkt nicht über das Recht, sondern über Verfahren, Plattformmechaniken und politische Rahmung. Er entfaltet Wirkung, bevor Gerichte überhaupt angerufen werden. Die Europäische Union (EU) wandelt damit auf unheiligen Pfaden. Bereits die Deutsche Demokratische Republik hatte verstanden, dass Vorfeldkontrolle effektiver ist als die Anwendung von Gesetzen. Im Folgenden geht es nicht nicht um einen Systemvergleich, sondern um die Analyse der Wiederkehr funktional ähnlicher Steuerungsmechanismen unter veränderten politischen Vorzeichen.

Vorfeldkontrolle statt offener Repression – der Modus Operandi der DDR

Die Deutsche Demokratische Republik verstand früh, dass politische Herrschaft nicht primär durch Gesetze stabilisiert wird, sondern durch die Kontrolle von Sprache, die Deutung von Ereignissen und Verhalten. Zwar garantierte auch die DDR-Verfassung formell Meinungs- und Pressefreiheit, doch diese galten nur, solange sie den „Interessen der sozialistischen Gesellschaft“ dienten. Diese Einschränkung war bewusst offen formuliert – sie machte den Rahmen flexibel und dehnbar. Die DDR setzte daher nicht zuerst auf Strafverfolgung, sondern auf Vorfeldkontrolle. Abweichende Meinungen wurden nicht automatisch verboten oder bestraft, sondern vom System registriert, ihre Wirkung zur Gefahrenabwehr wurde interpretiert und bewertet, sie wurde archiviert, die Absender der Meinung wurden beobachtet und bewertet. Entscheidend war nicht, ob eine Äußerung einen klaren Gesetzesverstoß darstellte, sondern ob sie als geeignet galt, Zweifel am politischen System zu säen, Vertrauen zu untergraben oder „negative Stimmungen“ zu erzeugen. Damit verlagerte sich die Grenze zwischen erlaubt und unerwünscht weit unterhalb der Strafbarkeit.

Diese Aufgabe übernahm das Ministerium für Staatssicherheit. Die Stasi, wie sie bald genannt wurde, war keine klassische Strafverfolgungsbehörde, sondern ein Instrument präventiver Systemstabilisierung. Sie sammelte Informationen, analysierte Sprache, erstellte Dossiers und ordnete Menschen politischen Kategorien zu. Begriffe wie „feindlich-negativ“, „staatsfeindlich“ oder „zersetzend“ waren keine juristischen Tatbestände, sondern geheimpolitische Bewertungsmaßstäbe.

Selbstzensur als Normalzustand in der DDR

Ein zentrales Element dieser Strategie war die sogenannte Zersetzung. Ziel war nicht die offene Repression, sondern die schleichende Wirkungslosmachung abweichender Positionen. Betroffene wurden eingeschüchtert, isoliert und/oder beruflich behindert. Häufig erfolgten diese Maßnahmen ohne Anklage, ohne Urteil und ohne formelle Sanktion. Die Wirkung entstand im Vorfeld – durch Unsicherheit, sozialen Druck und das Wissen, beobachtet zu werden. Für die Mehrheit der Bevölkerung war diese Kontrolle unsichtbar, aber spürbar. Klare Verbote waren selten notwendig. Es genügte die Unklarheit darüber, wo genau die Grenze verlief. Diese Unsicherheit führte zu Anpassung: Bestimmte Themen wurden gemieden, Formulierungen abgeschwächt, Kritik nur noch vorsichtig oder gar nicht mehr geäußert. Selbstzensur war kein Ausnahmezustand, sondern ein rationales Verhalten in einem unklaren Risikosystem. Das Funktionsprinzip der DDR beruhte damit auf drei Säulen: einer moralisch aufgeladenen Sprache, die Abweichung delegitimierte; administrativen Verfahren, die unterhalb des Strafrechts griffen; und einer Verantwortungsdiffusion, bei der Kontrolle nicht offen sichtbar war, aber wirksam blieb. Die Aufarbeitung nach 1989 machte deutlich, dass diese Mechanik nicht zufällig entstanden war. Sie war bestens dokumentiert, systematisch entwickelt und bewusst eingesetzt worden. Nicht als Ersatz für Recht, sondern als dessen Umgehung im Vorfeld und als Mittel zur „niederschwelligen“ Kontrolle der Bevölkerung. Genau hier liegt die Lehre aus der DDR-Geschichte: Ein Staat muss Meinungsfreiheit nicht abschaffen, um sie einzuschränken. Es genügt, ihren Gebrauch zu steuern.

Kurz nach dem Zusammenbruch der DDR formulierte die Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley eine Warnung, die weit über die Aufarbeitung eines untergegangenen Staates hinausging. Bohley sprach nicht von einer Rückkehr der DDR und nicht von neuen Diktaturen. Sie sprach von der Überlebensfähigkeit staatlicher Kontrollmethoden. Folgende bemerkenswerte Aussage, die sie Anfang der 1990er-Jahre gegenüber Chaim Noll gemacht haben soll, ist heute wie folgt überliefert: Alle diese Untersuchungen, die gründliche Erforschung der Stasi-Strukturen, der Methoden, mit denen sie gearbeitet haben und immer noch arbeiten, all das wird in die falschen Hände geraten. Man wird diese Strukturen genauestens untersuchen – um sie dann zu übernehmen.
Man wird sie ein wenig adaptieren, damit sie zu einer freien westlichen Gesellschaft passen. Man wird die Störer auch nicht unbedingt verhaften. Es gibt feinere Möglichkeiten, jemanden unschädlich zu machen. Aber die geheimen Verbote, das Beobachten, der Argwohn, die Angst, das Isolieren und Ausgrenzen, das Brandmarken und Mundtotmachen derer, die sich nicht anpassen – das wird wiederkommen, glaubt mir. Man wird Einrichtungen schaffen, die viel effektiver arbeiten, viel feiner als die Stasi. Auch das ständige Lügen wird wiederkommen, die Desinformation, der Nebel, in dem alles seine Kontur verliert.

Bohleys Aussage war keine Spekulation, sondern das Ergebnis ihrer Beobachtung und ihrer Kenntnis von Herrschaftssystemen. Ihre zentrale Erkenntnis lautete: Effiziente Methoden verschwinden nicht. Sie werden angepasst, legitimiert und in neue Kontexte überführt. Genau an diesem Punkt beginnt die Gegenwart. Die offene Repression früherer Systeme (z. B. des Kommunismus/Stalinismus oder Maoismus) wird ersetzt durch Verfahren, die mithilfe von Risikokategorien und moralisch aufgeladenen Begriffen operieren. Kontrolle erfolgt nicht mehr über Verbote, sondern über Vorverlagerung. Nicht das Recht steht am Anfang, sondern die Einschätzung und frühzeitige Begegnung möglicher Gefahren für autoritäre Systeme. Was in der DDR als politische Vorfeldkontrolle organisiert war, erscheint heute in neuer Form – eingebettet in demokratische Sprache, rechtlich abgesichert durch Regulierung und technisch umgesetzt durch indirekte Plattformkontrollmechaniken. Begriffe wie „Hass und Hetze“ übernehmen dabei eine zentrale Funktion.

„Hass und Hetze“ als Pseudo-Tatbestand

Die politische Wirksamkeit des Begriffs liegt nicht in seiner rechtlichen Präzision, sondern in seiner normativen Aufladung. „Hass und Hetze“ fungieren als Sammelbegriff für moralisch missbilligte, als gefährlich oder spaltend wahrgenommene Äußerungen. Ein Blick in das deutsche Strafgesetzbuch zeigt, was stattdessen geregelt ist. Strafbar sind konkrete Tatbestände wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB). Diese Normen sind präzise formuliert, an Voraussetzungen gebunden und gerichtlich überprüfbar. Der Begriff „Hass und Hetze“ taucht im Strafgesetzbuch nicht auf. Er ist kein Straftatbestand, keine Rechtskategorie, kein justiziables Kriterium. Er ist ein politisch-moralischer Sammelbegriff, und genau darin liegt seine Funktion. Diese begriffliche Unschärfe ist kein Versehen. Sie erlaubt es, sehr unterschiedliche Phänomene unter einem emotional aufgeladenen Dach zusammenzuführen: strafbare Inhalte ebenso wie legale Meinungsäußerungen, polemische Zuspitzungen ebenso wie sachliche, aber unbequeme Kritik. Was rechtlich getrennt ist, wird diskursiv zusammengezogen. Damit wird eine neue Kategorie eingeführt: rechtlich zulässig, aber politisch problematisch. Diese Kategorie ist juristisch leer, aber politisch hochwirksam. Sie markiert den Übergang von Recht zu Moral – und von gerichtlicher Prüfung zu gesellschaftlicher Bewertung.

Juristen weisen seit Jahren auf genau dieses Problem hin. Der Medienanwalt Joachim Steinhöfel kritisiert, dass mit dem Begriff „Hass und Hetze“ bewusst eine Grauzone geschaffen werde, die staatliches Handeln jenseits klarer Rechtsgrundlagen ermögliche. In einer Bild-Kolumne schreibt Steinhöfel, der Begriff diene dazu, Meinungsäußerungen zu delegitimieren, ohne sich der Mühe einer strafrechtlichen Prüfung unterziehen zu müssen. „Wenn jemand von ‚Hass und Hetze‘ spricht, plappert er entweder ohne nachzudenken nach, was alle plappern. Oder er wünscht, die Meinungsfreiheit einzuschränken und politisch knallharte Kritik zu kriminalisieren.“

Diese Kritik richtet sich nicht gegen die Strafverfolgung realer Delikte. Sie richtet sich gegen die Verschiebung des Maßstabs. Das geltende Recht der Bundesrepublik verzichtet auf schwammige Begriffe, da jeder Bürger erkennen können muss, was strafbar ist und was nicht. Von politisch und ideologisch interessierter Seite wird der politische Diskurs zunehmend dahingehend beeinflusst, dass es Meinungsäußerungen gibt, die „verantwortungslos“, „spaltend“ oder „demokratiegefährdend“ seien. So wird das Recht ausgehöhlt, Wahrnehmung (subjektiv) soll den Tatbestand (objektiv) ersetzen. Es ist auffallend, wie inflationär das Begriffspaar „Hass und Hetze“ eingesetzt wird, obwohl führende Staatsrechtler wie etwa Volker Boehme-Neßler die Verwendung der Begriffe ‚Hass und Hetze‘ in der BILD-Zeitung bemängeln – dies seien „keine juristischen Begriffe“. Er stellt klar: „Grundsätzlich ist die Verbreitung von Hass in Deutschland von der Meinungsfreiheit geschützt. Eine Behauptung wie ‚Ich hasse alle Politiker‘ erfüllt noch keinen Straftatbestand. Dieser juristischen Beurteilung wird jedoch aus höchsten politischen Ämtern heraus entgegengewirkt. Bärbel Bas, Bundestagspräsidentin des 20. Bundestages (2015–2021) erklärte: „Wir dürfen Hass und Hetze keinen Raum geben – nicht auf der Straße, nicht im Netz und nicht in unseren Parlamenten.“ In einer Pressemitteilung des Bundestages im Jahr 2025 warnte sie: „Hass und Hetze vergiften das gesellschaftliche Klima und schrecken Menschen davon ab, sich politisch zu engagieren.“ Auffällig ist nicht die moralische Bewertung an sich, sondern der fehlende Bezug auf konkrete Straftatbestände. Aus dem höchsten parlamentarischen Amt heraus wird ein Begriff verwendet, der rechtlich leer ist, aber dennoch als demokratiegefährdend markiert wird. Damit entsteht eine normative Erwartung: Bestimmte Ausdrucksformen gelten als illegitim, auch wenn sie strafrechtlich zulässig sind. Diese Vorfeldlogik wurde und wird von der Exekutive aktiv verstärkt. Die ehemalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser erklärte mehrfach, man müsse Hass und Hetze im Netz entschlossen bekämpfen, und kündigte ein hartes Vorgehen an. In Interviews, zuletzt 2024, bezeichnete sie Hass und Hetze als Gefahr für die Demokratie, der konsequent begegnet werden müsse. Auch hier bleibt die strafrechtliche Einordnung bewusst offen. Der Begriff fungiert als exekutiver Gefahrenindikator, nicht als juristische Kategorie. Diese Logik findet sich, oh Wunder, auch auf europäischer Ebene. In der Begründung regulatorischer Maßnahmen wie des Digital Services Act wird immer wieder betont, man wolle nicht Meinungen verbieten, sondern Risiken reduzieren. Risiken jedoch sind keine Rechtsbegriffe. Sie sind Prognosen. Und Prognosen können nicht eingeklagt werden.

Der entscheidende Effekt dieser semantischen Verschiebung ist die Vorverlagerung von Eingriffen. Wo kein klarer Straftatbestand vorliegt, kann dennoch gehandelt werden – nicht durch Gerichte, sondern durch Verfahren, Plattformrichtlinien, Meldeketten und administrative Bewertungen. Die Grenze verläuft nicht mehr zwischen erlaubt und verboten, sondern zwischen akzeptabel und problematisch. Die Ironie dieser Entwicklung liegt auf der Hand. Je häufiger Meinungsfreiheit rhetorisch beschworen wird, desto stärker wird sie begrifflich relativiert. Sie gilt nicht mehr als unhintergehbares Recht, sondern als Gut, das „richtig“ genutzt werden muss. Wer diese Nutzung definiert, ist keine juristische, sondern eine politische Frage. Damit ist der Boden bereitet für einen unscharfen, moralisch aufgeladenen Begriff, der mittels Digital Services Act seine Wirkung entfalten kann– einem Regelwerk, das keine Inhalte verbietet, aber Prozesse so gestaltet, dass bestimmte Inhalte systematisch verschwinden.

 

Von der Moral zum Verfahren: Meldeketten statt Recht

Die politische Rahmung bleibt nicht folgenlos. Sie übersetzt sich in verbindliche Verfahren, insbesondere durch den Digital Services Act (DSA). Der DSA verpflichtet Plattformen nicht primär zur Entfernung strafbarer Inhalte, sondern zur Minimierung systemischer Risiken für Demokratie und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Maßgeblich sind vornehmlich:

  • Art. 16 DSA (Notice-and-Action),
  • Art. 22 DSA (Trusted Flagger),
  • Art. 34 und 35 DSA (systemische Risiken und Risikominderungsmaßnahmen).

Der Originaltext des DSA nennt „hate speech“ (Hassrede), „harassment“ (Belästigung) und „harmful content“ (verletzende Inhalte) ausdrücklich als Risiken, sie strafrechtlich zu definieren. Plattformen müssen bei entsprechenden Meldungen „zügig“ reagieren – auch dann, wenn keine Rechtswidrigkeit festgestellt ist. Ein zentraler Baustein dieses Systems sind sogenannte Trusted Flagger (vertrauenswürdige Meldestellen). Ihre Meldungen müssen von Plattformen priorisiert behandelt werden. In Deutschland treten dabei vorrangig politisch positionierte NGOs auf. Zu den bekanntesten zählen:

  • HateAid, die laut eigener Darstellung schwerpunktmäßig gegen „rechte, rassistische und antifeministische Hassrede“ vorgeht und staatlich gefördert wird
  • Amadeu Antonio Stiftung, deren Monitoring-Arbeit explizit auf „rechte Netzwerke“ und „rechte Sprache“ fokussiert ist
  • Meldestelle REspect!, die „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ meldet und Inhalte an Plattformen und Behörden weiterleitet.
     

Auffällig ist die programmatische Asymmetrie. Die Arbeit dieser Stellen konzentriert sich laut Selbstdarstellung nahezu ausschließlich auf rechte und rechtspopulistische Inhalte. Eine vergleichbare systematische Erfassung linker oder anderweitig politischer Hassrede ist nicht vorgesehen. Diese Schwerpunktsetzung wird durch staatliche Förderprogramme wie „Demokratie leben!“ des Bundesfamilienministeriums strukturell verstärkt. Politisch ist diese Logik längst konsensfähig. Der CDU-Vorsitzende Merz erklärte:
„Hass, Hetze und Polarisierung haben in unserer politischen Kultur keinen Platz.“ Und weiter: „Digitale Plattformen dürfen kein Resonanzraum für Hass und Hetze sein. 

Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder formulierte bereits im Jahr 2021 noch schärfer: „Das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. Hass und Hetze sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.“ Der Appell richtet sich nicht an Gerichte, sondern an Plattformen. Die Rechtsfrage wird durch eine Verfahrensfrage ersetzt.

 

Selbstzensur als rationales Verhalten in Gesamtdeutschland

Die Wirkung dieses Systems entfaltet sich nicht erst durch Verurteilungen, sondern lange davor. Bürger passen ihre Sprache an, Journalisten vermeiden Zuspitzungen, Social-Media-Plattformnutzer wägen die Konsequenzen ihrer Meinungsäußerung ab. Selbstzensur wird zur rationalen Anpassung. Unabhängig von der politischen Bewertung dieser Kritik verweist sie auf den zentralen Mechanismus: Der Eingriff erfolgt vor dem RechtDie Wirkung dieses Systems entfaltet sich nicht erst durch Verurteilungen, Hausdurchsuchungen oder gerichtliche Entscheidungen, sondern lange davor. Sie setzt an dem Punkt ein, an dem Unsicherheit entsteht: über Begriffe, über Grenzen, über mögliche Konsequenzen. Bürger passen ihre Sprache an, Journalisten vermeiden Zuspitzungen, Redaktionen lassen Themen liegen, Social-Media-Nutzer wägen bei jeder Äußerung ab, ob sie missverstanden, gemeldet oder sanktioniert werden könnte. Selbstzensur wird zur rationalen Anpassung an ein unklar reguliertes Umfeld.

Entscheidend ist dabei nicht, ob es tatsächlich zu strafrechtlichen Folgen kommt. Entscheidend ist die Vorstellung, dass Äußerungen Folgen haben könnten – auch dann, wenn sie rechtlich zulässig sind. Wo Begriffe wie „Hass und Hetze“ ohne klare juristische Definition verwendet werden, entsteht ein Graubereich. In diesem Graubereich wird nicht mehr entlang des Rechts entschieden, sondern entlang vermuteter Risiken. Für Journalisten bedeutet das eine schleichende Verschiebung redaktioneller Maßstäbe. Nicht mehr allein die Frage, ob eine Aussage wahr, relevant oder belegbar ist, steht im Vordergrund, sondern auch, ob sie als „problematisch“, „polarisierend“ oder „missverständlich“ gelesen werden könnte. Themen werden entschärft, Formulierungen geglättet, Konfliktlinien verwischt. Nicht aus Überzeugung, sondern aus Vorsicht.

Derweil hat das politische Establishment bereits die nächste subtile Normverschiebung vorbereitet. Im Koalitionsvertrag von SPD und Union heißt es auf Seite 123 wörtlich: „Die bewusste Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt.“ Diese Formulierung ist juristisch nicht neu, politisch jedoch hochproblematisch. Zwar unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten zwischen geschützten Meinungsäußerungen (Werturteilen) und Tatsachenbehauptungen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen demnach nicht denselben Schutz wie Meinungen. Zugleich betont das Gericht jedoch immer wieder den sehr weiten Schutzbereich des Artikel 5 Grundgesetz, der auch provokante, irrige oder unbequeme Meinungen umfasst, solange keine konkreten Rechtsgüter verletzt werden.

Brisant ist daher nicht die bekannte verfassungsrechtliche Differenzierung, sondern ihre politische Verkürzung im Koalitionsvertrag. Denn Koalitionsverträge schaffen kein Recht, sie setzen politische Leitplanken. Wenn dort pauschal festgehalten wird, bestimmte Aussagen seien „nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt“, verschiebt sich der Fokus von einer nachträglichen richterlichen Abwägung hin zu einer politischen Vorbewertung von Wahrheit und ZulässigkeitDass diese Formulierung bewusst gewählt wurde, legt ihr Kontext nahe. In Verbindung mit dem Digital Services Act (DSA), der Plattformen zu Risikobewertungen, Inhaltskontrolle und Sanktionen verpflichtet, entfaltet sie eine faktische Wirkung: Politische Absichtserklärungen werden zur normativen Richtschnur für private Akteure, die aus Haftungs- und Sanktionsangst Inhalte vorsorglich entfernen oder herabstufen. Die Grenze zwischen rechtlicher Bewertung und politischer Wahrheitsdefinition beginnt sich zu verwischen. Gerade deshalb ist die Passage weniger als juristische Klarstellung zu lesen, sondern als Signal. Ein Signal, das im Zusammenspiel mit europäischer Plattformregulierung geeignet ist, den offenen Meinungsraum nicht formal, aber faktisch einzuengen.

Für Bürger wirkt derselbe Mechanismus auf individueller Ebene. Wer erlebt oder beobachtet, dass Beiträge gelöscht, Konten eingeschränkt oder Inhalte algorithmisch herabgestuft werden – oft ohne transparente Begründung –, zieht Rückschlüsse. Die Folge ist kein offenes Schweigen, sondern eine bestimmte Worte werden vermieden, bestimmte Positionen nicht mehr öffentlich geäußert, bestimmte Debatten nur noch im privaten Raum geführt. Diese Form der Selbstregulierung ist kein Zeichen politischer Reife, sondern ein Symptom struktureller Unsicherheit. Sie entsteht dort, wo der Staat nicht klar zwischen strafbar und zulässig unterscheidet, sondern Begriffe in den Raum stellt, die moralisch aufgeladen sind, aber rechtlich leer bleiben. Der Eingriff erfolgt damit nicht durch das Recht, sondern vor dem Recht – durch Erwartungsdruck, Deutungsrahmen und die Angst vor sozialen oder administrativen Konsequenzen. Das Ergebnis ist eine paradoxe Situation: Die Meinungsfreiheit besteht formal fort, wird aber faktisch nur noch eingeschränkt genutzt. Nicht, weil sie aufgehoben wurde, sondern weil ihr Gebrauch überlegt werden muss. Wie sagte doch die Journalistin Dunja Hayali und Anhängerin der „Cancel Culture“, wie die Berliner Zeitung sie nannte, im ZDF-Morgenmagazin am 29. Januar 2021: „Man kann in Deutschland eigentlich alles sagen. Man muss dann halt manchmal mit Konsequenzen rechnen.“

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Von : Stephan