Wären heute schockiert, angesichts des Zustandes von Artikel 5 des Grundgesetzes (v.l.n.r.) - die Väter des Grundgesetzes: Theodor Heuss (FDP), Carlo Schmid (SPD), Fritz Eberhard (SPD), Adolf Süsterhenn (CDU)

Staatsrechtler Boehme-Neßler: „Die Meinungsfreiheit stirbt in Deutschland zentimeterweise.“

Die politischen Bestrebungen die Auslegung von Artikel 5 umzudeuten, nehmen Fahrt auf

Das Zitat des Staatsrechtlers Volker Böhme-Neßler ist ein Eckstein im Kampf um die Meinungsfreiheit und somit mehr als ein Stimmungsbild: Ohne einen „lebendigen, breiten demokratischen Diskurs“ könne Demokratie „gar nicht funktionieren“, warnt er. 

Es ist daher nachvollziehbar, dass das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit sehr weit fasst. Das ist kein Nebensatz der Verfassungsordnung, sondern Systemkern: Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete die Meinungsfreiheit bereits 1958 im sogenannten „Lüth-Urteil“ als „in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“. Meinungen, die nicht gefallen, gar als extremistisch oder „rechts“ zu verorten, ist verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Der Kreis jener, die diese Grundsätze offen oder implizit infrage stellen, wird zunehmend größer. Das betrifft längst nicht mehr nur linke oder liberale Akteure, sondern inzwischen auch prominente Vertreter der Union. Wie klar das Grundgesetz hier Position bezieht, zeigt ein Blick auf einen wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2011 (1 BvR 917/09). Das Gericht stellt dort unter Bezug auf Artikel 5 GG fest: 

„Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind […] Äußerungen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden.“ 

Und weiter: 

„Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (…). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt.“


BVerfG, Beschluss 1 BvR 917/09

Gerade dieser Passus – dass keine Pflicht zur Werteloyalität besteht – steht im offenen Gegensatz zu politischen Forderungen, Meinungsfreiheit an „demokratischer Gesinnung“ oder „Haltungsfragen“ zu knüpfen.

Rhetorische Vorarbeit zur Änderung von Artikel 5 Grundgesetz

Die jüngste medienfeindliche Einlassung kam von Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU). In einem Interview mit der taz“, vom 23. Januar 2026 erklärte sie, sogenannte alternative Medien würden sich zunehmend „rechtspopulistische und rechtsextremistische Positionen“ in den Diskurs einbringen und damit zur „Delegitimierung und Zersetzung unseres freiheitlichen demokratischen Systems“ beitragen. Das sei offenkundig. Diese Zuschreibung ist mehr als politische Kritik: Sie rahmt Medien als Systemproblem. Der Begriff „Zersetzung“ ist dabei kein neutraler Ausdruck, sondern ein historisch belegter Fachterminus des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zur psychologischen Destabilisierung politischer Gegner. Wer ihn heute in diesem Kontext verwendet, verschiebt den Deutungsrahmen: Journalistische Tätigkeit wird semantisch in die Nähe systemfeindlicher Unterwanderung gerückt. Der nächste Schritt liegt dann erfahrungsgemäß nicht weit entfernt: Forderungen nach Regeln, Aufsicht, Einschränkungen.

Kurz zuvor wurde derselbe Mechanismus im öffentlich-rechtlichen Fernsehen sichtbar. In der Markus-Lanz-Sendung vom 7. Januar 2026 kritisierte Daniel Günther (CDU) das Medium NIUS; die Debatte über seine Aussagen wurde anschließend breit aufgearbeitet – etwa in der „Welt“ sowie bei „beck-aktuell“, wo der Rechtsstreit um den Auftritt zusammengefasst wird. Die Dynamik ist entscheidend: Deutungshoheit über Begriffe wie „Desinformation“ wird zur Begründung von Regulierung – nicht erst über Gesetze, sondern über die rhetorische Vorarbeit, die Eingriffe gesellschaftlich anschlussfähig macht.

Der Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel ordnete den Vorgang zugespitzt ein. Strafbare Inhalte seien längst durch das Strafrecht erfasst; wer darüber hinaus mehr verbieten wolle und „Hass und Hetze“ politisch ausdehne, ziele auf Einschränkung der Meinungsfreiheit. Im Kontext der Auseinandersetzung um Günthers NIUS-Äußerungen wird Steinhöfel konkret in der „Welt“, zitiert: Ein Amtsträger spreche nicht wie ein Privatmann. Der Staat verfüge über enorme Macht, die Grundrechte der Bürger seien das Korrektiv dagegen. Daraus folge auch, dass der Staat sich nicht herablassend über seine Bürger äußern dürfe.

Ein Bürger darf das Grundrecht der Meinungsfreiheit ausüben. Der Staat hat dieses Grundrecht nicht. Er hat keinen Ehrenschutz, keine Meinungsfreiheit, keine Religionsfreiheit. Seine Aufgabe ist es, die Grundrechte der Bürger zu respektieren. Dieser Grundsatz ist Daniel Günther bislang verschlossen geblieben“, unterstrich Steinhöfel in der „Welt“.

Wer Artikel 5 ernst nimmt, kommt nicht umhin zu erkennen, dass staatliche Macht die Freiheit des Individuums respektieren muss und nicht umkehren darf. Deshalb müssen Gesetze respektiert und rhetorische Vorarbeit, mit der Eingriffe gesellschaftlich anschlussfähig gemacht werden, nicht nur als Nebengeräusch, sondern als Frühwarnsignal wahrgenommen werden.

Politische Rückendeckung statt Kritik

Die Einlassungen Günthers blieben nicht unwidersprochen – aber nicht in dem Sinn, den eine verfassungsrechtlich sensible Debatte erwarten ließe. Statt kritischer Distanz folgte politische Rückendeckung.

Renate Künast verteidigte den Ministerpräsidenten öffentlich. Gemäß „Deutschlandfunk“ sprach sie von einem „erschütternden Beispiel des organisierten Erregungsbusiness“, das versuche, Menschen und Positionen zu verdrängen. Die Kritik an Günther wurde damit nicht inhaltlich geprüft, sondern als Teil eines problematischen Diskursverhaltens delegitimiert. Diese Reaktion ist bezeichnend. Sie verschiebt den Fokus weg von der verfassungsrechtlichen Frage – ob und wie ein Amtsträger über Medien sprechen darf – hin zur Pathologisierung der Kritik selbst. Wer Einwände erhebt, erscheint nicht als Teil demokratischer Auseinandersetzung, sondern als Akteur eines vermeintlichen Erregungsmechanismus.

Damit wird ein Muster sichtbar, das parteiübergreifend wirkt. Abweichende Medienkritik wird nicht als Ausdruck pluralistischer Debatte verstanden, sondern als Störung. Die Grenze zwischen politischer Bewertung und delegitimierender Zuschreibung verwischt. In der Konsequenz entsteht ein Klima, in dem nicht mehr die Aussagen von Amtsträgern geprüft werden, sondern die Motive der Kritiker. Diese Annäherung in der Bewertung von Meinungsfreiheit ist kein Zufall. Sie verweist auf ein verändertes Verständnis politischer Kommunikation: Kritik wird nicht mehr als notwendiges Korrektiv der Macht begriffen, sondern als Risiko für Stabilität. Wo diese Perspektive dominiert, verliert der offene Diskurs seinen Schutzraum – nicht durch Verbot, sondern durch Diskreditierung.

Sukzessive Delegitimierung der freien Meinungsäußerungen durch die Altparteien

Mit Beginn der Ampel-Regierung setzte eine schrittweise Verschiebung der Grenzen ein, innerhalb derer freie Meinungsäußerung noch als legitim gilt. Eine zentrale Rolle spielte dabei das Bundesfamilienministerium unter Lisa Paus. Sie erklärte am 13. Februar 2024, man wolle „dem Umstand Rechnung tragen, dass Hass im Netz auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze vorkommt“ – also dort, wo Äußerungen formal weiterhin vom Schutzbereich des Artikels 5 erfasst sind. Die Aussage ist u. a. beim „beck aktuell“ dokumentiert und wurde auch vom Magazin „Cicero“ aufgegriffen. 

Die politische Stoßrichtung ist eindeutig: Nicht mehr die Strafbarkeit soll die Grenze markieren, sondern eine vorgelagerte Bewertung von Äußerungen. Kritik entzündet sich genau an diesem Punkt. „Dies führt unweigerlich zu Zensur, Denunziantentum und einer dramatischen Beschneidung der im Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit. Parallelen zum digitalen Überwachungsstaat nach chinesischem Vorbild tun sich auf“, urteilte damals das Online-Magazin Nordthüringen

Parallel existieren in Deutschland bereits seit dem 1. Februar 2022 Meldepflichten für Plattformen an das Bundeskriminalamt für mutmaßlich strafbare Inhalte. Diese nationalen Strukturen wirkten bereits, bevor der Digital Services Act EU-weit am 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar wurde. Damit wurde die Logik der Vorverlagerung faktisch etabliert: Kontrolle setzt nicht erst bei gerichtlicher Feststellung an, sondern bei Verdacht und Risikobewertung.

Der Fall „Compact“ als Warnsignal

Die Logik der Vorverlagerung blieb nicht folgenlos. Sie materialisierte sich im Fall Compact. Das vom Bundesinnenministerium verfügte Verbot des Magazins wurde später vom Bundeverfassungsgericht aufgehoben. Das Gericht setzte damit eine klare rechtsstaatliche Grenze: Die Schwelle für Eingriffe in die Presse- und Publikationsfreiheit liegt hoch – höher, als es die Exekutive in diesem Fall angesetzt hatte.

Der Vorgang ist dennoch von grundsätzlicher Bedeutung. Denn er zeigt, wie schnell staatliche Stellen bereit sind, in den Kernbereich der Medienfreiheit einzugreifen, wenn politische Mehrheiten, Deutungsrahmen und Sicherheitsnarrative dies nahelegen. Dass das Verbot letztlich scheiterte, ist dem Rechtsstaat zu verdanken – nicht der politischen Zurückhaltung.

Zeitlich und inhaltlich fügte sich der Vorgang in eine Serie ähnlicher Grenzverschiebungen ein. Bereits zuvor hatte der damalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Haldenwang erklärt,  auch Inhalte ohne strafrechtliche Relevanz könnten gleichwohl „staatswohlgefährdend sein – eine Aussage, die unter anderem von der Tagesschau dokumentiert wurde. Damit wird ein Deutungsraum eröffnet, in dem nicht mehr das Recht, sondern politische Zweckmäßigkeit zur Bewertungsgrundlage wird.

Der Fall Compact macht sichtbar, wohin diese Logik führen kann. Wo der Maßstab von der Strafbarkeit zur Gefährdungszuschreibung verschoben wird, wächst der Handlungsspielraum der Exekutive – zulasten der Medienfreiheit. Was hier noch an gerichtlichen Hürden scheiterte, kann unter veränderten politischen Konstellationen jederzeit erneut versucht werden. Der Rechtsstaat funktioniert nur, solange seine Schutzmechanismen tatsächlich greifen. Werden sie politisch unterlaufen oder rhetorisch delegitimiert, bleibt die formale Ordnung bestehen, während ihre Substanz erodiert.

Meinungsfreiheit legt die Schwächen und Regierungsversagen offen 

Der schwindende Rückhalt der etablierten Parteien ist kein Zufallsprodukt. SPD, Grüne, Union und Linke verlieren Vertrauen, weil politische Entscheidungen zunehmend von den Lebensrealitäten breiter Bevölkerungsteile als entkoppelt wahrgenommen werden. Die Priorisierung von Randgruppeninteressen und externen Agenden, insbesondere in der Klima- und Energiepolitik, hat spürbare wirtschaftliche Folgen. Die ideologisch getriebene Verschärfung von CO-Vorgaben, der beschleunigte Ausstieg aus der Kernenergie ohne gleichwertigen Ersatz und die daraus resultierenden hohen Energiepreise haben die industrielle Basis Deutschlands geschwächt. Die Deindustrialisierung ist kein Schlagwort mehr, sondern eine messbare Entwicklung.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass ausgerechnet der öffentliche Diskurs enger gezogen werden soll. Die politische Auseinandersetzung um eine „Neudefinition“ der Meinungsfreiheit begann sichtbar unter der Ampel-Regierung aus SPD, Grünen und FDP. Volker Boehme-Neßler warnte im Cicero-Podcast eindringlich davor, dass Demokratie ohne einen lebendigen, breiten demokratischen Diskurs nicht funktionieren könne. Politiker, die Bürger mit einer Flut von Strafanzeigen überziehen, erzeugten Einschüchterung und legten damit „die Axt an die Wurzel der Demokratie“.

Dass diese Linie nun unter einer von der Union geführten Koalitionsregierung fortgesetzt wird, sollte insbesondere die Stammwählerschaft von CDU und CSU alarmieren. Der Anspruch, bürgerliche Freiheitsrechte zu verteidigen, kollidiert sichtbar mit einer Praxis, die Kritik zunehmend als Störfaktor behandelt.

Die gesellschaftliche Reaktion ist entsprechend. Frust, Distanz und politische Abwendung nehmen zu. Anstatt dass die aktuelle Regierung Kurskorrekturen vornimmt, dominiert eine Rhetorik der Abwehr. Kritische Stimmen werden nicht widerlegt, sondern delegitimiert. Wer keine Argumente mehr vorbringt, verschiebt die Debatte auf die Ebene der Zulässigkeit. „Beunruhigende Meinungen“ werden als Gefahr für „unsere Demokratie“ etikettiert – eine Formulierung, die weniger den Schutz demokratischer Ordnung als die Sicherung politischer Macht erkennen lässt. Aktuelle Wahlumfragen deuten darauf hin, dass die etablierten Parteien bei den kommenden Landtags-, Kommunal- und der Bundestagswahl 2029 mit erheblichen Verlusten rechnen müssen.

Der unter der Scholz-Regierung geprägte Terminus der „beunruhigenden Meinungen“ suggeriert, es gebe legitime und illegitime Ansichten jenseits der verfassungsrechtlichen Grenze. Dabei wird die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig ignoriert. Stattdessen dienen unscharfe Begriffe wie „Hass und Hetze“, Desinformation“ oder Delegitimierung“ als Projektionsflächen für politische Missbilligung. Betroffen sind Personen und Gruppen, die sich dem dominierenden medialen Deutungsrahmen entziehen und eigenständig urteilen.

Die Folgen sind real. Unabhängige Journalisten und Experten, aber auch Bürger sehen sich Maßnahmen wie Debanking, Kontokündigungen oder frühmorgendlichen Hausdurchsuchungen ausgesetzt – Instrumente, die nicht nur der Aufklärung vermeintlicher Straftaten dienen, sondern auch der Abschreckung. Wo solche Mittel zur Normalität werden, verschiebt sich die Grenze dessen, was gesagt werden kann, nicht durch Recht, sondern durch Angst.

Meinungsfreiheit ist das Korrektiv des Bürgers dem Staat gegenüber

Meinungsfreiheit ist kein Gnadenrecht des Staates. Sie ist sein Korrektiv. Sie schützt nicht das Angenehme, sondern das Störende. Nicht den Konsens, sondern den Widerspruch. Genau deshalb ist sie für die Demokratie konstituierend.

Diese Ordnung ist verfassungsrechtlich klar beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich festgestellt, dass Meinungen ihren Schutz nicht verlieren, weil sie unbequem, scharf, unbegründet oder politisch unerwünscht sind. Eine Pflicht zur Werteloyalität kennt das Grundgesetz nicht. Wer diese Grenze verschiebt, verschiebt nicht nur den Diskurs, sondern den demokratischen Maßstab selbst.

Die eigentliche Gefahr entsteht dabei nicht durch offene Verbote. Sie entsteht durch Vorfeldlogik. Durch unscharfe Begriffe, die politisch aufgeladen, aber rechtlich unbestimmt bleiben. Durch Deutungen, die Regulierung vorbereiten, ohne sie auszusprechen. Durch die Behauptung, Kritik gefährde die Demokratie – und nicht ihr Fehlen.

So wird aus Meinungsfreiheit ein Problem, aus Abweichung ein Risiko und aus öffentlicher Debatte ein Fall für Aufsicht. Demokratie stirbt heute nicht durch einen Putsch. Sie wird geschliffen, dort, wo ihre Prinzipien nur noch beschworen werden, solange sie folgenlos bleiben. Wo Staatskritik als Bedrohung gilt, ist Meinungsfreiheit bereits auf dem Rückzug. Und wo Meinungsfreiheit auf dem Rückzug ist, bleibt von Demokratie nur noch ihre formale Hülle.

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